Eignungskriterien
Mit Hilfe der Eignungskriterien wird beurteilt, ob ein Anbieter über die notwendigen finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Fähigkeiten und Kapazitäten verfügt um den Auftrag zufriedenstellend auszuführen (BöB Art. 9). Das heisst die Kriterien sind anbietergezogen. Erfüllt ein Anbieter die Eignungskriterien nicht, wird er von der Teilnahme ausgeschlossen.
Sozialen Kriterien fehlt meist der hinreichende Bezug zum Beschaffungsgegenstand. Sie sind deshalb oft "vergabefremd" und eine Berücksichtigung als Eignungskriterium ist schwierig.
Umweltkriterien können über ein umweltschutzrechtliches Minimum hinausgehen, wenn ein hinreichender Bezug zum Auftragsgegenstand gegeben ist. Sie können also in der Eignungsprüfung verlangt werden, falls spezifisches ökologisches Know-how des Lieferanten zur optimalen Auftragsausführung erforderlich ist. Das gilt vor allem bei Aufträgen in den Bereichen der Abfallwirtschaft, Bauwesen, Instandhaltung oder Sanierung von Gebäuden, sowie Transportdienstleistungen.
Wenn eine umweltfreundliche Beschaffung angestrebt wird, muss dies auch in den technischen Spezifikationen und/oder den Zuschlagskriterien erkennbar sein.
