Zuschlagskriterien
Die Zuschlagskriterien dienen der Beschaffungsstelle das so genannt wirtschaftlich günstigste Angebot zu eruieren. Die Zuschlagskriterien sind nicht wie die Eignung oder die Technischen Spezifikationen Muss-Kriterien, sondern Kann-Kriterien. Das heisst die Zuschlagskriterien werden bewertet und nicht mit «erfüllt» oder «nicht erfüllt» abgehakt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot wird anhand monetärer Aspekte (Preis, Lebenswegkosten), aber auch nicht-monetärer Kriterien (Qualität) ermittelt. Das Preis-Zuschlagskriterium darf bei komplexen Beschaffungen bis zu 20% gesenkt werden. Je standardisierter die Beschaffung, desto höher muss der Preis gewichtet werden.
Der Einbezug von Nachhaltigkeit ist sowohl über die monetären (Lebenszykluskosten), wie aber auch über die qualitativen Aspekte möglich (Art. 27 Abs. 2 VöB & Art. 32 VRöB).
Die Zuschlagskriterien sollen...:
- in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen;
- hinreichend klar umschrieben sein;
- nicht diskriminierend sein;
- und mit einem Bewertungssystem versehen sein.
Soziale Kriterien werden in den Gesetzen nicht spezifisch als Zuschlagskriterien erwähnt. Die Möglichkeiten sie einzubeziehen sind deshalb unklar und hängen von der Interpretation des Zuschlagskriteriums "Nachhaltigkeit" ab. Sozialen Kriterien fehlt in der Regel ein genügender Bezug zum Auftrag, das heisst sie sind meist vergabefremd und deshalb nicht zulässig.
Die Umweltkriterien werden ausdrücklich im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen als Bewertungskriterium aufgeführt (Art. 21 BöB). Die Umweltverträglichkeit kann sich sowohl auf Produkteigenschaften sowie auf Produktionsbedingungen beziehen.
Ergänzung zu Zuschlagskriterien und technischen Spezifikationen
Die Nichterfüllung der Zuschlagskriterien führt im Gegensatz zu den technischen Spezifikationen nicht zum Ausschluss vom Verfahren, sondern zu einer schlechteren Bewertung. Deshalb sollten Umweltanforderungen, die wünschenswert, aber nicht zwingend nötig sind, als Zuschlagskriterien und nicht als technische Spezifikationen formuliert werden. Die beiden Kriterienarten können sich aber sinnvoll ergänzen, indem in den technischen Spezifikationen ein gefordertes Mindestniveau festgelegt und die Erfüllung über dieses Niveau hinaus bei den Zuschlagskriterien bewertet wird.
