Rechtlicher Rahmen
Gesetze und Vorgaben für die nachhaltige Beschaffung
Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist als Grundsatz bereits in Art. 2. Abs. 2 und 4 der Bundesverfassung festgehalten. Ausserdem hat der Bund eine „Strategie der Nachhaltigen Entwicklung 2016-2019“ (SNE) formuliert, welche sich stark an der globalen Agenda 2030 der Vereinten Nationen orientiert.
Die SNE definiert eine nachhaltige Beschaffungspraxis der öffentlichen Hand als explizites Mittel für eine nachhaltige Entwicklung. Folgende Prämissen gilt es bei der Integration von Umwelt- und Sozialkriterien einzuhalten:
- Wahrung des freien Wettbewerbes
- Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung
- Transparenz und wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel
Für die Beschaffenden des öffentlichen Sektors ergibt sich hier ein grosser rechtlicher Handlungsspielraum. Die Möglichkeit zur Integration von Nachhaltigkeitskriterien in den Beschaffungsprozess ist unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um Umwelt- oder Sozialkriterien handelt.
Finden Sie hier einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen in der Schweiz und auf internationaler Ebene:
Der Paradigmenwechsel in der öffentlichen Beschaffung
Einen spannenden Einblick in den Paradigmenwechsel im Beschaffungswesen erhalten Sie in einem Interview mit dem Bundesverwaltungsrichter Marc Steiner.