Zwingende Teilnahmebedingungen
Die Zwingenden Teilnahmebedingungen sind ein Teil der Eignungsprüfung und daher anbieterbezogen. Zwingende Teilnahmebedingungen (in Art. 8, BöB auch Verfahrensgrundsätze genannt) sind vom Gesetz geforderte Kriterien, die ein Anbieter erfüllen muss. Ein Nichterfüllen führt zum Ausschluss vom Vergabeverfahren.
Je nachdem, ob die Leistung im Inland oder im Ausland erbracht wird, sind die gesetzlichen Anforderungen anders.
Für im Inland erbrachte Leistungen, muss der Anbieter sowohl auf Bundesebene wie auch auf Kantonsebene folgende Anforderungen einhalten:
- Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Art. 8.1 lit. b, BöB / Art. 11 lit. e, IVöB)
- Gleichbehandlung von Frau und Mann (Art. 8.2 lit. c, BöB) / Art. 11 lit. f, IVöB)
Anforderungen für im Ausland erbrachte Leistungen:
- Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) (Art.7 Abs. 2, VöB)
Labels als Nachweis für ILO-Kernarbeitsnormen
Standards und Labels können als Nachweis für die Einhaltung bestimmter Anforderungen, z. B. der ILO-Kernarbeitsnormen, dienen. In der Ausschreibung dürfen Sie jedoch nicht explizit verlangt werden, das heisst die Forderung muss immer mit der Formulierung «oder gleichwertig» ergänzt werden. Sie können als Indiz für die Erfüllung von spezifischen Anforderungen verwendet werden, gleichwertige Nachweise sind aber ebenso zu akzeptieren. Mehr Informationen finden Sie im Bereich Standards & Labels.
